X CLOSE
New rules applying to cookies: In accordance with the EU directive and the applicable Polish law, we would like to inform you about the use of cookies on the website http://ete-europa.pl. If you consent to the storage and processing of cookies, please click "Close". If you do not agree, you can change your browser settings to not memorize cookies and go to Our Cookies Policy.
ETE - EUROPA
System on-line  Logowanie
   Języki / Niemcy /

Der Europäische Vollstreckungstitel:

Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen wurde durch Verordnung Nr. 805/2004 des Europaparlaments eingeführt.


Umfang der Verwendung der Verordnung:

Verordnung Nr. 805/2004 wird bei Zivil- sowie Handelsverfahren verwendet. Urteile, für welche ein Europäischer Vollstreckungstitel vergeben werden kann, sind u. a. Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile, vor dem Gericht im Zuge des Verfahrens, im Ausgleichsverfahren und als Ergebnis von Verhandlungen geschlossene Vergleiche sowie vom Gericht anerkannte Vergleiche.


Dokumente, welche die Einleitung eines Verfahrens ermöglichen

- Abschrift eines Urteils, die für die Feststellung ihrer Authentizität notwendigen Bedingungen erfüllt

- Abschrift einer Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels, die für die Feststellung ihrer Authentizität notwendigen Bedingungen erfüllt

- Transkription der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels oder ihre Übersetzung in die Amtssprache des Landes der Vollstreckung


Die Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels im polnischen Recht

Art. 7951

§ 1 Erfüllt der Vollstreckungstitel in Form einer gerichtlichen Entscheidung, eines vor Gericht geschlossenen oder vom Gericht anerkannten Vergleiches die in separaten Bestimmungen festgelegte Bedingungen, so erteilt das Gericht, das das Urteil gefällt hat, oder vor welchem der Vergleich geschlossen wurde, oder welches den Vergleich anerkannt hat, auf Antrag des Gläubigers eine Bestätigung, dass sie einen Europäischen Vollstreckungstitel darstellen, im Folgenden 'Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels' genannt.

§ 2 Betrifft der Antrag auf Vergabe der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels einen anderen Vollstreckungstitel, als der im § 1 genannte, in der Sache des Antrags urteilt das Amtsgericht, in wessen Kreis der Titel angefertigt wurde.

Art. 7952

Die Entscheidung in der Sache der Erteilung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels wird durch das Gericht in der Besetzung durch einen Richter erteilt.

Art. 7953

§ 1 Die Entscheidung über die Absage der Erteilung des Europäischen Vollstreckungstitels wird ausschließlich dem Gläubiger zugestellt.

§ 2 Dem Gläubiger steht bei Entscheidung der Absage der Erteilung einer Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels das Recht auf Beschwerde zu.

Art. 7954

§ 1 Bei der Festlegung, dass in separaten Bestimmungen ein bestimmter Grund zur Aufhebung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels besteht, hebt das Gericht, das ihn erteilt hat, auf Antrag des Schuldners diese Bestätigung auf.

§ 2 Der Antrag wird innerhalb eines Monats ab Tag der Zustellung an den Schuldner der Entscheidung über die Vergabe einer Bestätigung eingereicht

§ 3 Wird der Antrag nicht auf dem durch separate Bestimmungen festgelegten Formular eingereicht, soll er die Bedingungen eines Prozessschriftsatzes erfüllen, und auf die den Antrag begründenden Angelegenheiten hinweisen.

§ 4 Das Gericht hört den Gläubiger vor Aufhebung der Bestätigung.

§ 5 Es steht bei Entscheidung in der Sache der Aufhebung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels das Recht auf Beschwerde zu.


Art. 7955


§ 1 Die Bestimmungen von Art. 7951 und 7952 werden entsprechend für die Erteilung der durch Vorschriften vorgesehenen separaten Bestätigungen über den Verlust oder die Einschränkung der Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels mit der Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels angewandt. Einen Antrag auf Erteilung einer solchen Bestätigung darf auch der Schuldner einreichen.


§ 2 Es steht bei Entscheidung in der Sache der Erteilung einer Bestätigung, von welchem im § 1 die Rede ist, das Recht auf Beschwerde zu.


Besondere Bedingungen der Vollstreckung der Urteile mit der Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels auf dem Gebiet Polens


In Polen ist Bedingung der Einleitung der Vollstreckung die Erteilung für ein Urteil mit einer Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels der Vollstreckungsklausel, es soll also vor dem Gericht ein Klauselverfahren gemäß Novellierung der Polnischen Zivilprozessordnung durchgeführt werden.


Um detaillierte Angaben zur Zusammenarbeit mit uns zu bekommen, treten Sie mit uns in Kontakt.

 

Ważne informacje

Zakres zastosowania :

 

         Rozporządzenie 805/2004 ma zastosowanie w sprawach cywilnych i handlowych. Orzeczeniami na które może być nadane zaświadczenie ETE są m.in. wyroki z uznania, wyroki zaoczne, ugody zawarte przed sądem w toku postępowania, zawarte w postępowaniu pojednawczym i w wyniku mediacji, zatwierdzone przez sąd.

 
więcej
Pytania do naszych ekspertów
Centrum Obsługi
Europejskich Tytułów
Egzekucyjnych


ul. Miodowa 2b 65-602 Zielona Góra
Polska

tel. +48 68 477 57 76
fax. +48 68 414 11 52




Windykacja należności    Windykacja zagraniczna   Europejski nakaz Realizacja GRT Studio | strony internetowe