Der Europäische Vollstreckungstitel:
Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen wurde durch Verordnung Nr. 805/2004 des Europaparlaments eingeführt.
Umfang der Verwendung der Verordnung:
Verordnung Nr. 805/2004 wird bei Zivil- sowie Handelsverfahren verwendet. Urteile, für welche ein Europäischer Vollstreckungstitel vergeben werden kann, sind u. a. Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile, vor dem Gericht im Zuge des Verfahrens, im Ausgleichsverfahren und als Ergebnis von Verhandlungen geschlossene Vergleiche sowie vom Gericht anerkannte Vergleiche.
Dokumente, welche die Einleitung eines Verfahrens ermöglichen
- Abschrift eines Urteils, die für die Feststellung ihrer Authentizität notwendigen Bedingungen erfüllt - Abschrift einer Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels, die für die Feststellung ihrer Authentizität notwendigen Bedingungen erfüllt - Transkription der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels oder ihre Übersetzung in die Amtssprache des Landes der Vollstreckung
Die Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels im polnischen Recht Art. 7951 § 1 Erfüllt der Vollstreckungstitel in Form einer gerichtlichen Entscheidung, eines vor Gericht geschlossenen oder vom Gericht anerkannten Vergleiches die in separaten Bestimmungen festgelegte Bedingungen, so erteilt das Gericht, das das Urteil gefällt hat, oder vor welchem der Vergleich geschlossen wurde, oder welches den Vergleich anerkannt hat, auf Antrag des Gläubigers eine Bestätigung, dass sie einen Europäischen Vollstreckungstitel darstellen, im Folgenden 'Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels' genannt. § 2 Betrifft der Antrag auf Vergabe der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels einen anderen Vollstreckungstitel, als der im § 1 genannte, in der Sache des Antrags urteilt das Amtsgericht, in wessen Kreis der Titel angefertigt wurde. Art. 7952 Die Entscheidung in der Sache der Erteilung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels wird durch das Gericht in der Besetzung durch einen Richter erteilt. Art. 7953 § 1 Die Entscheidung über die Absage der Erteilung des Europäischen Vollstreckungstitels wird ausschließlich dem Gläubiger zugestellt. § 2 Dem Gläubiger steht bei Entscheidung der Absage der Erteilung einer Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels das Recht auf Beschwerde zu. Art. 7954 § 1 Bei der Festlegung, dass in separaten Bestimmungen ein bestimmter Grund zur Aufhebung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels besteht, hebt das Gericht, das ihn erteilt hat, auf Antrag des Schuldners diese Bestätigung auf. § 2 Der Antrag wird innerhalb eines Monats ab Tag der Zustellung an den Schuldner der Entscheidung über die Vergabe einer Bestätigung eingereicht § 3 Wird der Antrag nicht auf dem durch separate Bestimmungen festgelegten Formular eingereicht, soll er die Bedingungen eines Prozessschriftsatzes erfüllen, und auf die den Antrag begründenden Angelegenheiten hinweisen. § 4 Das Gericht hört den Gläubiger vor Aufhebung der Bestätigung. § 5 Es steht bei Entscheidung in der Sache der Aufhebung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels das Recht auf Beschwerde zu.
Art. 7955
§ 1 Die Bestimmungen von Art. 7951 und 7952 werden entsprechend für die Erteilung der durch Vorschriften vorgesehenen separaten Bestätigungen über den Verlust oder die Einschränkung der Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels mit der Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels angewandt. Einen Antrag auf Erteilung einer solchen Bestätigung darf auch der Schuldner einreichen.
§ 2 Es steht bei Entscheidung in der Sache der Erteilung einer Bestätigung, von welchem im § 1 die Rede ist, das Recht auf Beschwerde zu.
Besondere Bedingungen der Vollstreckung der Urteile mit der Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels auf dem Gebiet Polens
In Polen ist Bedingung der Einleitung der Vollstreckung die Erteilung für ein Urteil mit einer Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels der Vollstreckungsklausel, es soll also vor dem Gericht ein Klauselverfahren gemäß Novellierung der Polnischen Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
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